Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes
- Brandenburg -

Vom 11. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 03 vom 12.01.2016)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr" durch die Wörter "das 18. Lebensjahr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

" § 3 Absatz 2 und § 122 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

"(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Beamten auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft an dem oder binnen eines Jahres vor dem Tage der Hauptwahl im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist."

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter "des Absatzes 4" durch die Wörter "des Absatzes 3" ersetzt.

2. In § 70 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 65 Absatz 5 Nummer 2" durch die Angabe " § 65 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

3. § 99 wird wie folgt gefasst:


alt neu
" § 99 Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 25. Mai 2014 stattfinden, gilt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 38) geltenden Fassung fort."
" § 99 Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3) bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 65 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung fort."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 123 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "Die §§ 9 bis 26" durch die Wörter " § 3 Absatz 2, die §§ 9 bis 26 und 122 Absatz 1" ersetzt.

2. Absatz 4 Satz 2 zweiter Teilsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
"dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist."  "dies gilt nicht, wenn bis zum Ende der Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht wird."

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen."  "(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die im Verlauf ihrer Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Altersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 erreichen, treten mit Ablauf dieser oder einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine weitere Amtszeit nicht antreten. Auf ihren Antrag sind sie frühestens mit Vollendung der nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, sofern die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 160125

ENDE

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