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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Straßengesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I Nr. 37 vom 19.12.2018 Nr. 37)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. "(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit (UVP-Pflicht), ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntmachung und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die UVP-Pflicht bei Störfallrisiko."

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. "Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Aufgaben durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Dies sind die Feststellung der UVP-Pflicht, Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, Benachrichtigung des anderen Staates sowie die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus übernimmt die federführende Behörde die Entgegennahme und Prüfung des UVP-Berichts sowie die Beteiligung und elektronische Unterrichtung der Öffentlichkeit."

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. "Auf die Strategische Umweltprüfung, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntgabe und Überwachung sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterung zu dem Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu


Erläuterung zu dem Verzeichnis:
X = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng.
A = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfüng, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
S = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
"Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig

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