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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
((GVBl. I Nr. 29 vom 20.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 6a Verdeckt Ermittelnde
§ 6b Verdeckt Informationsgebende".
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung".
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen".
d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Observation".
e) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
" § 14a Besondere Auskunftsersuchen".
f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 (weggefallen)".
h) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte
§ 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden."
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
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| (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. | "(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:
(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind, sowie Rauschgifthandel, Falschgeld-, Sprengstoff- und Waffendelikte und Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuches. | "(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sind." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Verdeckt Ermittelnde sind eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende."
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1. Sie unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten. |
" § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit |
(Stand: 26.04.2021)
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