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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
((GVBl. I Nr. 29 vom 20.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 6a Verdeckt Ermittelnde

§ 6b Verdeckt Informationsgebende".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung".

c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen".

d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Observation".

e) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

" § 14a Besondere Auskunftsersuchen".

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 (weggefallen)".

h) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte

§ 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden."

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. "(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:
  1. Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,
  2. den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher Bestimungen und der Gewährleistung des Kernbereiches privater Lebensgestaltung,
  3. Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und
  4. Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde nach §§ 16, 17 und 19.

(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder sonst ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den in Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind, sowie Rauschgifthandel, Falschgeld-, Sprengstoff- und Waffendelikte und Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuches. "(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sind."

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Verdeckt Ermittelnde sind eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende."

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Verfassungsschutzbehörde informiert die Öffentlichkeit in zusammenfassenden Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1. Sie unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.

" § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit

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