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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 22.06.2019 Nr: 43)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgPJMDSG - Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

(noch einarbeiten)

§ 17 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In den integrierten Leitstellen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet und Notrufe aufgezeichnet werden. "Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung, die Beweisführung oder vergleichbare Zwecke benötigt werden. "Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit."

3. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen betrieblichen Daten übermitteln. "Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln."

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes

Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 121 Anwendung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes " § 121 Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes".

b) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien " § 134 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 136 werden die Wörter "für wissenschaftliche Zwecke" durch die Wörter "zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" ersetzt.

2. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

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