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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung des Bußgeldkataloges des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
- Brandenburg -

Vom 15. April 2020
(ABl. Nr. 18 vom 06.05.2020 S. 375)



Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 1038) wird wie folgt geändert:

I.

Die Überschrift zu Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - sowie die Vorbemerkungen und die Sachbereiche I. und II. werden wie folgt gefasst:

Alt:

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 2 des Abfallgesetzes (AbfG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 AbfG und § 36 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) besondere Beachtung zu schenken.

Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, daß sie die Abfälle nicht den dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muß grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Abschnitt a Nummer 6 Abs. 3; vgl. auch Nummer 14 zum Verfall von Vermögensvorteilen).

Das Kernstück des Bußgeldkataloges bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. Die in sie aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und dort weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte geben für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls.

In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten, die sich aus der Gliederung ergeben.

Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.

Abschnitt B
Besonderer Teil

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Nr. Zuwiderhandlungen
(Lebenssachverhalte)
Geldbuße DM
*Verwarnungsgeld möglich
Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. Wer außerhalb einer dafür bestimmten Abfallanlage (§ 18 Abs. 1 AbfG)
1.1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) Umweltgefährdende Abfallbeseitigung:
Straftat nach den §§ 326, 330, 330a des Strafgesetzbuches (StGB)
Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 330 StGB
Gewässerverunreinigung:
  1. Straftat nach § 324 StGB
  2. Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (bis 100.000 DM)

Bodenverunreinigung: Straftat nach § 324a StGB,
Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung: Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 27, § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

1.1.1 behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen (vgl. Spalte Bemerkungen),
1.1.1.1 soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) 30*
1.1.1.2

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