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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 34 vom 16.12.2022)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 5 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605)" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro gemindert. | "Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70.000 000 Euro gemindert." |
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge, | "1. als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine," |
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Verbundmasse nach Absatz 1 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2022 über die Umsatzsteuer als Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen der Länder und Kommunen für die Geflüchteten aus der Ukraine zufließen. Diese Verringerung der Verbundmasse erfolgt im Rahmen der Abrechnung für das Ausgleichsjahr 2022 gemäß Absatz 3."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 3 werden in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst. | "Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. Zum Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus werden die Prozentsätze nach Satz 1 im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst." |
bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Schlüsselmasse werden zur Stärkung der investiven Schlüsselmasse gemäß § 13 Absatz 2 in den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 jeweils 25.000 000 Euro entnommen."
bb) Im neuen Satz 3 wird nach den Wörtern "Soweit die" das Wort "verbleibende" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Stand: 19.03.2025)
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