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Regelwerk

Änderungstext

HBeglG 2025/2026 - Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Haushaltsbegleitgesetz zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2025
(GVBl. I Nr. 12 vom 23.06.2025)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird aufgehoben.

2. § 18a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die ex ante-Konjunkturkomponente wird bei der Haushaltsaufstellung auf der Grundlage des für den Bundeshaushalt geltenden Konjunkturbereinigungsverfahrens bestimmt. Dabei ist das für die ex ante-Konjunkturkomponente relevante Produktionspotenzial für eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme unter Berücksichtigung früherer gesamtwirtschaftlicher Projektionen über einen Zeitraum von zehn Jahren unter Wahrung des Symmetriegebots zu ermitteln. Der kommunale Anteil kann bei der Berechnung der ex ante-Konjunkturkomponente einbezogen werden. Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. Die Schätzung der Einnahmen hat hierbei die letzte verfügbare gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, die auch Bestandteil der Ermittlung der ex ante-Konjunkturkomponente ist."

3. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Ausnahmen für Baumaßnahmen im Bereich des staatlichen Hochbaus bedürfen der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium." ersetzt.

4. In § 54 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "bei Hochbaumaßnahmen der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums, im Übrigen der des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

5. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums veräußert werden. Es kann auf seine Mitwirkung verzichten. Sofern sich die Grundstücke im WGT-Liegenschafts- oder Bodenreformvermögen des Allgemeinen Grundvermögens des Landes befinden, bedarf es der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. Sofern sich die Grundstücke im WGT-Liegenschafts- oder Bodenreformvermögen des Allgemeinen Grundvermögens des Landes befinden, bedarf es der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. In § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt es davon abweichend bei den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Gesellschafter nicht höhere Standards regeln." ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes

§ 6 des Grundstücksverwertungsgesetzes vom 26. Juli 1999 (GVBl. I S. 271), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Verwaltungsvorschriften

Das für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a wie folgt gefasst:

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