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ZensV 2022 - Zensusverordnung 2022
Verordnung zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 17. März 2021
(GVBl. II Nr. 29 vom 23.03.2021)
Auf Grund des § 25 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Statistikgesetzes vom 1. April 2020 (GVBl. I Nr. 10) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) im Jahr 2022 im Land Brandenburg.
§ 2 Einrichtung, Leitung und Auflösung der Zensus-Erhebungsstellen
(1) Zur Durchführung des Zensus 2022 richten die kreisfreien Städte und Landkreise für ihr Gebiet ab dem 1. Juli 2021 bis spätestens zum 1. Oktober 2021 je eine Erhebungsstelle gemäß § 11 des Brandenburgischen Statistikgesetzes (Zensus-Erhebungsstelle) ein. Maßgebend ist der Gebietsstand vom 31. Dezember 2020. Den Landkreisen steht es frei, in Einzelfällen örtliche Zweigstellen für ihre Zensus-Erhebungsstelle zu bilden. Die Regelungen für die Zensus-Erhebungsstellen gelten auch für die örtlichen Zweigstellen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Sonderaufsicht richtet sich nach § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Statistikgesetzes.
(2) Für jede Zensus-Erhebungsstelle bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zum 1. September 2021 eine Erhebungsstellenleitung und eine Stellvertretung. Diese übernehmen auch die Leitung für die örtlichen Zweigstellen nach Absatz 1 Satz 3.
(3) Die Leitung der Zensus-Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Zensus-Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten, die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle und der örtlichen Zweigstelle zu führen sowie die Erhebungsbeauftragten fachlich anzuleiten. Ihr obliegt die Verpflichtung der Erhebungsbeauftragten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes.
(4) Für die Zensus-Erhebungsstelle, nicht jedoch für die örtliche Zweigstelle, ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte erstellt die Dienstanweisung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
§ 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.
(5) Die Zensus-Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens aber am 28. Februar 2023, aufzulösen.
§ 3 Aufgaben der Zensus-Erhebungsstellen
(1) Die Zensus-Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2675) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die Zensus-Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022.
(3) Bei der Durchführung der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
(Stand: 11.06.2021)
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