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AbstO - Abstimmungsordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Berlin -
Vom 29. Juni 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 717)
Auf Grund des § 44 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gestaltung der Unterschriftslisten und -bögen
(1) Die Unterschriftslisten für die Volksinitiativen, für den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens und für die Zustimmung zum Volksbegehren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Abstimmungsgesetzes haben das Papierformat A4, DIN 476, im Querformat (297mm x 210 mm). Die Unterschriften mit den zugehörigen Angaben werden unterhalb der jeweils vorgegebenen Pflichtangaben und Hinweise angebracht.
(2) Alle Unterschriftslisten enthalten im Anschluss an die jeweils in §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben und oberhalb der Unterschriftszeilen die Hinweise,
(3) Die Unterschriftslisten dürfen auf der Vorderseite keine anderen als die jeweils vorgeschriebenen Angaben und Hinweise enthalten. Die Unterschriftslisten für die Unterstützung einer Volksinitiative und eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens können abweichend von Satz 1 zusätzlich das Logo der Trägerin tragen. Alle vorgeschriebenen Angaben, Hinweise und Eintragungen in den Unterschriftenzeilen müssen auf der Vorderseite des Blattes stehen. Schriftart und graphische Gestaltung müssen so gewählt werden, dass der Inhalt deutlich lesbar ist.
(4) Ist der Inhalt der Vorlage, des Gesetzentwurfs oder des Beschlussentwurfs auf der Unterschriftsliste lediglich in Kurzform abgedruckt, muss angegeben werden, wo der vollständige Wortlaut eingesehen werden kann; er kann auch auf der Rückseite der Unterschriftsliste abgedruckt werden.
(5) Die Unterschriftslisten enthalten Felder für die Prüfvermerke des jeweiligen Bezirksamtes hinsichtlich der abgegebenen eigenhändigen Unterschriften.
(6) Als Unterschriftsbögen werden Unterschriftslisten in abgewandelter Form verwendet, auf denen bis auf eine Unterschriftenzeile die weiteren Zeilen für Eintragungen und eigenhändige Unterschriften durchgestrichen sind.
(7) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mustervorlagen für die Gestaltung der Unterschriftslisten nach §§ 2 und 3.
§ 2 Angaben für eine Volksinitiative
Die Unterschriftslisten für die Unterstützung eines Antrages auf Behandlung einer Volksinitiative gemäß § 5 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:
§ 3 Angaben für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
Die Unterschriftslisten gemäß § 15 Absatz 2 des Abstimmungsgesetzes für die Unterstützung eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:
§ 4 Angaben für die Zustimmung zum Volksbegehren
(1) Die Unterschriftslisten für die Zustimmung zu einem Volksbegehren gemäß § 22 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:
(Stand: 13.08.2026)
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