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AGFGO - Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
- Berlin -

Vom 21. Dezember 1965
(GVBl. 1965 S. 1979; 15.12.1965 S. 1955; 19.02.1970 S. 426; 10.05.1977 S. 922; 30.10.1984 S. 1541; 23.03.1992 S. 73; 17.05.1999 S. 171; 30.07.2001 S. 313; 22.01.2021 S. 75 i.K aufgehoben)



(Weiterhin geregelt in siehe =>)

§ 1 Finanzgericht Berlin

(1) Im Land Berlin wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Finanzgericht Berlin".

(2) Gerichtsbezirk ist das Land Berlin.

§ 2 Aufsicht

Zuständig für die Aufsicht über das Finanzgericht Berlin und seine Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz. Er bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin die Zahl der Senate.

§ 3 Finanzrechtsweg

(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Heranziehung zur Kirchensteuer.

§ 4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Zum Schutz personenbezogener Daten beim Finanzgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 ... des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5 Änderung des Landesbesoldungsrechts

(1) (2) (3)

§§ 6 bis 9

§ 10 Inkrafttreten

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(Stand: 10.11.2021)

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