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Regelwerk, Wirtschaft

BlnBörsV - Berliner Börsenverordnung
Verordnung über die Börsenerlaubnis, Beteiligungsanzeige, Börsenratswahl und Errichtung eines Sanktionsausschusses

- Berlin -

Vom 10. August 2026
(GVBl. Nr. 30 vom 29.08.2026 S. 970)



Auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1, des § 6 Absatz 7 Satz 1, des § 13 Absatz 4 Satz 1 und des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 9. Juni 2026 (GVBl. S. 459) verordnet, soweit die Verordnung Vorschriften im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes enthält nach Anhörung des Börsenrates der Tradegate Berlin Stock Exchange, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe:

Abschnitt 1
Börsenerlaubnis und Beteiligungsanzeige

§ 1 Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel

(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen.

(2) Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen.

§ 2 Anforderungen an die Geschäftsleitung und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers

(1) Zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers nach den §§ 4a und 4b Absatz 1, 2 und 4 des Börsengesetzes erfüllt sind, sind der Börsenaufsichtsbehörde neben den Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Börsengesetzes mit dem Antrag jeweils

  1. Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, ladungsfähige Anschrift und soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen,
  2. die Position, die übernommen wurde oder wird, und die mindestens hierfür aufzuwendende Zeit mitzuteilen,
  3. ein von der Person unterzeichneter Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich Erfahrungen und Kenntnisse der Person ergeben,
  4. Auszüge aus den Gewerbezentral- und Strafregistern der Staaten, in denen die Person ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren hatte, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine amtliche Bescheinigung über die Unbescholtenheit im Sinne eines nicht vorliegenden einschlägigen Eintrags im Gewerbezentral- und Strafregister oder, sofern auch ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung, ob in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtliche Verurteilungen erfolgt sind, vorzulegen,
  5. eine Selbsterklärung der Person vorzulegen, dass
    1. die Person bei keinem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren gleich welcher Art eine nachteilige behördliche oder gerichtliche Entscheidung erhalten hat oder ein solches Verfahren noch anhängig ist,
    2. die Person in keinem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat,
    3. die Person nicht dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde,
    4. der Person von keiner Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde,
    5. die Person nicht dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person dem Leitungsorgan angehörte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dem Leitungsorgan Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde,
    6. die Person nicht wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde,
    7. die Person nicht infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde,
  6. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person vorzulegen, dass sie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen wird,
  7. offenzulegen, welche Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, und darzulegen, welche Regelungen für den Fall eines Interessenkonflikts gelten; Interessenkonflikte können insbesondere bestehen oder auftreten, wenn die Person

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