Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Verwaltung

LOG BE - Landesorganisationsgesetz
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung

- Berlin -

Vom 10. Juli 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.07.2025 S. 270 i.K.)
Gl.-Nr.: 2001-14



Gültig ab 01.01.2026 siehe =>

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Aufbau der Landesverwaltung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Auf die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.

(3) Auf die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, den Rechnungshof, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen, nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.

(4) Dieses Gesetz findet auf die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte und Staatsanwaltschaften, Anwendung, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind. Auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung findet das Gesetz keine Anwendung, soweit diese selbst als Organ der Rechtspflege oder für Organe der Rechtspflege außerhalb des in Satz 1 bezeichneten Aufgabenbereichs tätig ist. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtspflege sind zu beachten. Auf die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit diese im Sinne von Satz 2 für die Arbeitsgerichtbarkeit tätig ist.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen,
  2. die Sozialversicherungsträger,
  3. die Behörden der Steuerverwaltung, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen und
  4. die Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Fraktionsgesetzes.

§ 2 Einheit der Berliner Verwaltung

In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt (Einheitsgemeinde).

§ 3 Gliederung der Landesverwaltung

(1) Die Berliner Verwaltung wird von der Hauptverwaltung und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.

(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen einschließlich der Senatskanzlei, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksamtes stehenden Eigenbetriebe.

(4) Die mittelbare Landesverwaltung wird von den landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen, die

  1. auf Landesrecht beruhen,
  2. auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder
  3. durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 4 Zielbild

(1) Die Berliner Verwaltung richtet ihr Handeln am Gemeinwohl aus. Dabei berücksichtigt sie insbesondere bei der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen die Belange der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft (Dienstleistungs- und Bürgerorientierung). Sie handelt dabei ausgerichtet an der angestrebten Wirkung auf die Zielgruppe oder die Gesellschaft (Wirkungsorientierung), unter Berücksichtigung der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichstellungsförderung. Sie handelt nachhaltig, beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und überprüft ihr Handeln aufgabenkritisch.

(2) Die Berliner Verwaltung ist eine lernende Verwaltung, die stetig ihr Verwaltungshandeln überprüft und festgestellte Verbesserungsmöglichkeiten umsetzt. Sie fördert die Verantwortungsübernahme, stärkt die lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie die Eigenverantwortung der Beschäftigten.

(3) Zur Umsetzung des Zielbildes werden die Beschäftigten kontinuierlich durch Aus-, Fort- und Weiterbildung in ihren fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen qualifiziert. Die Führungskräfte tragen hierbei eine besondere Verantwortung.

§ 5 Grundlagen der Zusammenarbeit und Federführung

(1) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten sowie die Eigenbetriebe arbeiten kooperativ und wertschätzend mit dem Ziel einer erfolgreichen und zügigen Erledigung der Aufgaben der Berliner Verwaltung zusammen. Sie unterrichten sich möglichst frühzeitig gegenseitig über wichtige Ereignisse, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften stellen sich die Behörden gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, Informationen und Auskünfte zur Verfügung.

(2) Sind mehrere Behörden an der Aufgabenerledigung beteiligt, wirken sie zügig und erfolgsgerichtet zusammen. Die Federführung ist dabei eindeutig festzulegen. Federführend ist grundsätzlich nur eine Behörde. Federführend ist diejenige Behörde, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig ist. Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem Gesamtkatalog gemäß § 13.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion