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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Erlass über die Ermächtigung von Dienstkräften der Wasserschutzpolizei zur Erteilung von Verwarnungen gemäß § 58, § 57 Absatz 2, § 56 OWiG
- Berlin -

Vom 19. Juli 2019
(ABl. Nr. 41 vom 04.10.2019 S. 6167)



1. Aufgrund des § 58 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, ermächtige ich im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Beamtinnen und Beamten des Referates Wasserschutzpolizei bei der Direktion Einsatz von der Polizeimeisterin beziehungsweise vom Polizeimeister bis zur Ersten Polizeihauptkommissarin beziehungsweise zum Ersten Polizeihauptkommissar einschließlich zur Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld wegen gering fügiger Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 56, 57 Absatz 2 OWiG bei

1.1 Verstößen gegen die strom- oder schifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes und den schiffbaren Landeswasserstraßen nach Maßgabe des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Binnen- und Seeschifffahrtstraßen - BVKatBin-See - (Verkehrsblatt 18/2015 Nummer 158 - S 615); und dem Katalog der Verwarnungsgelder zur Landesschifffahrtsverordnung Berlin (VerwarnGKat Bln) in der jeweils geltenden Fassung;

1.2 Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) nach Maßgabe der Richtlinie des Vorstandes der BG für die Erteilung von Verwarnungen in der jeweils geltenden Fassung.

2. Dabei ist das jeweils angegebene Verwarnungsgeld zu erheben.

3. Durch diese Ermächtigung wird die Ermächtigung vom 1. April 2015 (SenInn III B 12) außer Kraft gesetzt.

4. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 06.11.2019)

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