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PolBenGebO - Polizeibenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen
- Berlin -
Vom 7. Januar 1980
(GVBl. S. 379...; 20.09.2016 S. 798; 03.11.2020 S. 876; 08.07.2005 S. 290)
Gl.-Nr.: 2013-1-14
§ 1 Gebührentatbestände
(1) Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Unterliegen die zu erbringenden Leistungen der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zuzüglich zu den Benutzungsgebühren zu zahlen.
§ 2 Ausschluß der Gebührenerhebung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, daß es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
§ 3 Zeitberechnung
(1) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen oder halben Stunden gelten jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag und jede angefangene halbe Stunde als weitere halbe Stunde. Bei der Berechnung nach halben Stunden bleiben Überschreitungen um nicht mehr als fünf Minuten unberücksichtigt.
(2) Die Zeit des An- und Abmarschweges sowie der An- und Abfahrt sind mitzuberücksichtigen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*
____
*) Die Urschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Dezember 1965.
| Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
| Tarifstelle | Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen | Berechnungseinheit | Gebühr |
| 1 | Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen | ||
| a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit | |||
| in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr | je Einzelfall | Euro 187,00 | |
| b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit | |||
| in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr | je Einzelfall | Euro 146,00 | |
| c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit | je Einzelfall | Euro 118,00 | |
| 2.1 | Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung. | ||
| a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) | je halbe Einsatzstunde |
Euro 63,00 | |
| b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) | je halbe Einsatzstunde |
Euro 123,00 | |
| Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. | |||
| 2.2 | Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). | je halbe Einsatzstunde |
Euro 83,00 |
| Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen erhoben. | je Einzelfall | Euro 33,00 | |
| 3 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei | ||
| 3.1 | Einsatz auf Grund Falschalarm Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem |
je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug | Euro 83,00 |
| Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor. Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben. |
je Falschalarm | Euro 45,00 | |
| 3.2 | Einsatz auf Grund Fehlalarmierung
Eine Fehlalarmierung liegt vor bei einer absichtlich oder wissentlich
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