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Regelwerk, Rechtspflege

PolBenGebO - Polizeibenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen

- Berlin -

Vom 7. Januar 1980
(GVBl. S. 379...; 20.09.2016 S. 798; 03.11.2020 S. 876; 08.07.2005 S. 290)
Gl.-Nr.: 2013-1-14



§ 1 Gebührentatbestände

(1) Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Unterliegen die zu erbringenden Leistungen der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zuzüglich zu den Benutzungsgebühren zu zahlen.

§ 2 Ausschluß der Gebührenerhebung

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, daß es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.

§ 3 Zeitberechnung

(1) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen oder halben Stunden gelten jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag und jede angefangene halbe Stunde als weitere halbe Stunde. Bei der Berechnung nach halben Stunden bleiben Überschreitungen um nicht mehr als fünf Minuten unberücksichtigt.

(2) Die Zeit des An- und Abmarschweges sowie der An- und Abfahrt sind mitzuberücksichtigen.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*

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*) Die Urschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Dezember 1965.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


Tarifstelle Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr
1 Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen
a) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit
in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr je Einzelfall Euro 187,00
b) nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit
in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Einzelfall Euro 146,00
c) ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit je Einzelfall Euro 118,00
2.1 Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die alkoholisiert sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung.
a) mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe
Einsatzstunde
Euro 63,00
b) mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) je halbe
Einsatzstunde
Euro 123,00
Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben.
2.2 Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). je halbe
Einsatzstunde
Euro 83,00
Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen erhoben. je Einzelfall Euro 33,00
3 Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
3.1 Einsatz auf Grund Falschalarm
Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem
je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug Euro 83,00
Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor.
Zudem wird eine Kostenpauschale erhoben.
je Falschalarm Euro 45,00
3.2 Einsatz auf Grund Fehlalarmierung

Eine Fehlalarmierung liegt vor bei einer absichtlich oder wissentlich

  • missbräuchlichen Alarmierung durch Notruf oder Notzeichen
  • vorgetäuschten Gefahren- oder Notlage
  • einer wider besseren Wissens erfolgten Vortäuschung einer begangenen oder bevorstehenden Straftat oder bestehenden oder bevorstehenden Gefahrenlage.

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