Regelwerk

Allgemeine Verfügung zur Vollzugsgeschäftsordnung

Vom 21. Juli 2009
(ABl. Nr. 35 vom 07.08.2009 S. 1990)


Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird in Abweichung von den Nummern 24, 37 und 39 VGO bestimmt:

1 Die Unterrichtung der konsularischen Vertretungen nach Nummer 24 VGO erfolgt gemäß der Nummer 3 des III. Abschnitts der Allgemeinen Verfügung über die Unterrichtung ausländischer Vertretungen über Freiheitsentziehungen im Strafverfahren gegen Angehörige ihres Staates vom 18. Juni 2008 (ABl. S. 1822) über die Senatsverwaltung für Justiz.

2 Nummer 37 Abs. 2 gilt nicht bei Verlegungen innerhalb des Landes Berlin.

3
(1) Urlaubs- und Ausgangsscheine nach Nummer 39 Abs. 1 VGO sind nur für Gefangene des geschlossenen Vollzuges auszustellen und auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig.

(2) Im offenen Vollzug können den Gefangenen anstelle von Urlaubs- und Ausgangsscheinen auch Inhaftiertenausweise ausgestellt werden.

4 Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2014 außer Kraft.


ENDE

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