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Regelwerk, Datenschutz

VSa - Verschlusssachenanweisung
Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für den Schutz von Verschlusssachen

- Berlin -

Vom 24. April 2024
(Abl. Nr. 25 vom 14.06.2024 S. 1543)


Auf Grund § 6 Absatz 2 Buchstabe e des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ( AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 262) geändert worden ist, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verschlusssachenanweisung

Die Verschlusssachenanweisung ist eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift für die Dienstkräfte des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zum Zweck des Schutzes von Verschlusssachen. Der Schutz von Verschlusssachen dient der inneren Sicherheit.

§ 2 Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung nach § 6 Absatz 1 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( BSÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 geändert worden ist (GVBl. S. 418), in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig":

(2) Eine Person, die Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem BSÜG zu unterziehen, es sei denn, sie hat Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes nach § 3 Absatz 4 BSÜG.

(3) Jede Person, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung.

§ 4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung

(1) Bevor eine Person Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhält, ist sie auf Anlage V zu verpflichten (Anlage VIII, Muster 1). Dabei ist ihr gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Anlage V zugänglich zu machen.

(2) Bevor eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhält, ist sie durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten zu ermächtigen (Anlage VIII, Muster 2a). Dabei ist sie über die besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes zu belehren, in erforderlichem Umfang auf den Geheimschutz zu verpflichten und über Anbahnungs- und Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Die Belehrung und Unterrichtung soll spätestens nach fünf Jahren erneut erfolgen (Anlage VIII, Muster 3).

(3) Bevor einer Person, die nicht nach Absatz 2 ermächtigt ist, eine Tätigkeit übertragen wird, bei der sie sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen kann, ist sie durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten hierfür zuzulassen (Anlage VIII, Muster 2b). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Personen, die sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, können insbesondere Personen sein, die

  1. als Botinnen oder Boten/Kurierinnen oder Kuriere Verschlusssachen befördern (VS-Botin oder VS-Bote/VS-Kurierin oder VS-Kurier),

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(Stand: 24.09.2024)

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