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VSG Bln - Verfassungsschutzgesetz Berlin
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin
- Berlin -
Vom 9. März 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 20.03.2026 S. 102 i.K.)
Gl.-Nr.: 12-1
Gültig ab 01.09.2026 siehe =>
Zur bis zum 31.08.2026 gültigen Fassung
Abschnitt 1
Einrichtung und Organisation der Verfassungsschutzbehörde
§ 1 Einrichtung der Verfassungsschutzbehörde
(1) Zum Schutz der Verfassungsschutzgüter, das heißt zum Schutz
besteht im Land Berlin eine Verfassungsschutzbehörde.
(2) Verfassungsschutzbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben werden von einer gesonderten Abteilung, der Abteilung für Verfassungsschutz, wahrgenommen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz soll nur einer Person übertragen werden, die über die Befähigung zum Richteramt verfügt.
(3) Die Abteilung für Verfassungsschutz darf keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Ihr stehen keine polizeilichen Befugnisse zu; sie darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
§ 2 Bindung an Gesetz und Recht
Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
§ 3 Einstandspflicht der Dienstkräfte
Die Dienstkräfte der Abteilung für Verfassungsschutz haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für die Verfassungsschutzgüter nach § 1 Absatz 1 einzusetzen.
§ 4 Interne Aufsicht über die Abteilung für Verfassungsschutz
Die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kontrolliert die Abteilung für Verfassungsschutz. Sie richtet hierzu eine von der Abteilung für Verfassungsschutz organisatorisch getrennte Aufsicht ein. Die Aufsicht ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber der Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.
Abschnitt 2
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
Unterabschnitt 1
Aufgaben im Verfassungsschutzverbund
§ 5 Aufgaben gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz
(1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die ihr zu diesem Zwecke zugewiesenen Aufgaben werden durch das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört, dass die Verfassungsschutzbehörde Informationen sammelt und auswertet, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
(3) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört ferner, dass die Verfassungsschutzbehörde mitwirkt
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Für die in § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben werden die Begriffe durch § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dieses Gesetz eine abweichende Begriffsbestimmung trifft.
(Stand: 25.03.2026)
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