Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung abstimmungsrechtlicher Vorschriften und begleitender Regelungen
- Berlin -

Vom 20. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 27.02.2008 S. 22)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält den Klammerzusatz "(Abstimmungsgesetz - AbstG)".

2. In § 1 werden die Worte "volljährigen Einwohner" durch die Worte "mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerinnen" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig (Artikel 61 Abs. 2 der Verfassung von Berlin).

wird aufgehoben.

4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 3 wird das Wort "Träger" jeweils durch das Wort "Trägerin" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "den Präsidenten" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "des Trägers" durch die Worte "der Trägerin" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 90.000 volljährigen Personen, die am Tage der Unterschrift ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung in Berlin haben. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags beim Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen. "(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 20.000 Personen, die am Tage der Unterschrift mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, erfolgen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor dem Doppelpunkt erhält folgende Fassung:

alt neu
Die unterzeichnende Person muss neben der Unterschrift folgende Daten angeben "Neben der Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein".

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung),  "4. alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin mit Anschrift,".

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungen" ein Komma und die Worte "die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen," eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig."

d) In Absatz 4 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin", das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt."

7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Der Träger" durch die Worte "Die Trägerin" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "den Träger" durch die Worte "die Trägerin" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt, und die Angabe "des Artikels 61 Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe "des Artikels 61 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Dem Träger" durch die Worte "Der Trägerin" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "der Präsident" die Worte "oder die Präsidentin" eingefügt, und die Worte "den Träger" werden durch die Worte "die Trägerin" sowie die Worte "leitet er die Unterschriftsbögen der Senatsverwaltung für Inneres zu" durch die Worte "werden die Unterschriftslisten und -bögen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Senatsverwaltung für Inneres" durch das Wort "Diese", das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" und die Worte "den Wohnsitz" durch die Worte "die Wohnung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Angabe "20" durch die Angabe "15", die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" und das Wort "Unterschriftsbögen" durch die Worte "Unterschriftslisten und -bögen" ersetzt.

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