Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
Vom 17. März 2010

(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 134)


Das Abgeordnetenhaus soll Berlin hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Artikel 13 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 872) geändert worden. ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit: auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vemachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständiger Persönlichkit imd trägt Sorge für kindgrechte Lebensbedinungen:

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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