Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung
Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 194)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen"
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Chancengleichheit der Geschlechter"
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Qualitätssicherung und Akkreditierung"
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte"
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 (weggefallen)"
f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Strukturierung der Studiengänge"
g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit"
h) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen"
i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 (weggefallen)"
j) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Promotionskollegs und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses"
k) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Weiterbildungsangebote"
l) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 (weggefallen)"
m) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung"
n) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studenten und Studentinnen mit Behinderung"
o) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen"
p) Nach der Angabe zu § 34a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34b Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse"
q) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Reglementierte Studiengänge"
r) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
" § 96 Didaktische Qualifikation und Lehrverpflichtung"
s) Die Angaben zu den §§ 104 bis 107 werden durch die folgende Angabe ersetzt:
" §§ 104 bis 107 (weggefallen)"
t) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
" § 109 (weggefallen)"
u) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre"
v) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 123a Trägerwechsel, Verlust der Anerkennung"
w) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 124a Sonstige Einrichtungen"
x) Die Angaben zu §§ 125 und 126 werden wie folgt gefasst:
" § 125 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
§ 126 Übergangsregelungen"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Satzung" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Zivildienstes," die Wörter "für Studenten und Studentinnen, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht," eingefügt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Die Hochschulleitung legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium."
c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter" gestrichen.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll regelmäßig mehrjährige Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. | "Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können." |
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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