Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Studentenwerksgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 25. Februar 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 04.03.2016 S.58)



Artikel 1
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das zuletzt durch Nummer 59 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Gesetz über das Studierendenwerk Berlin (Studierendenwerksgesetz - StudWG)"

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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" § 1 Rechtsstellung

(1) Das Studierendenwerk ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(2) Die Rechtsaufsicht wird von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Aufgabe des Studierendenwerks Berlin ist die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin sowie der Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft im Sinne des § 124 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes.

(2) Das Studierendenwerk kann seine Einrichtungen und Dienstleistungen auch anderen Angehörigen der betreuten Hochschulen, Angehörigen anderer Bildungseinrichtungen, den Beschäftigten des Studierendenwerks sowie Dritten zur Verfügung stellen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Ferner kann das Studierendenwerk darüber hinaus im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verpflegungsdienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Berliner Hochschulen erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(3) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können dem Studierendenwerk im Benehmen mit den hiervon betroffenen Hochschulen und nach Anhörung des Studierendenwerks weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden übertragen werden. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt.

(4) Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Studierendenwerk Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen; Absatz 4 gilt entsprechend. Entscheidungen über Beteiligungen an und Gründungen von Unternehmen trifft der Verwaltungsrat. Ausgenommen sind Unternehmen, die weder unmittelbar aus Beiträgen der Studierenden noch aus dem Zuschuss des Landes Berlin gemäß § 6 Absatz 3 finanziert werden. In diesen Fällen entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Haftung des Studierendenwerks Berlin ist in jedem Fall auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin (§ 6 Absatz 7) ist insoweit ausgeschlossen. Eine Personenidentität zwischen dem Beauftragten für den Haushalt des Studierendenwerks und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Das Studierendenwerk stellt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung sicher."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Übertragung staatlicher Aufgaben

Dem Studierendenwerk können staatliche Aufgaben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch Rechtsverordnung der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden. Soweit das Studierendenwerk Aufgaben der Ausbildungsförderung wahrnimmt, unterliegt es der Fachaufsicht der für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung. Über Widersprüche gegen Bescheide nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheidet der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Studierendenwerks oder eine von ihm oder ihr bestimmte, unmittelbar zugeordnete Stelle."

4. In § 3 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. sieben zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der staatlichen Hochschulen und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft, davon mindestens drei Männer und mindestens drei Frauen,"

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Studentenwerks" durch das Wort "Studierendenwerks" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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