Regelwerk

Änderungstext

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
- Berlin -

Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 17 vom 11.07.2016 S. 338)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVB1. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVB1. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102b folgende Angabe eingefügt:

" § 102c Tenure-Track"

2. In § 90 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wahlordnungen," das Wort "Berufungsordnungen," eingefügt.

3. § 94 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Ferner kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Im Übrigen kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen. "(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauenbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn
  1. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht, oder
  4. ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.

(3) Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen oder Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfüllen."

4. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 7

Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages auf Antrag um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder arbeits- oder dienstvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen können bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden. "(3) Dienstverhältnisse auf Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sind für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren unbeschadet anderer Vorschriften um bis zu zwei Jahre je Kind zu verlängern, soweit die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen darf eine Verlängerungszeit von insgesamt vier Jahren nicht überschritten werden."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

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