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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
- Berlin -

Vom 31. August 2020
(GVBl. Nr. 40 vom 10.09.2020 S. 674)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Gemeinsame Forschungsvorhaben"

2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit anderen Hochschulen sowie sonstigen Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen im Inland und im Ausland zusammen. Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können. "(5) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie können auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss oder Zuwendungsmittel erfolgt. Die Hochschulen fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können."

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der wissenschaftliche Austausch und die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen Hochschulen sowie zwischen Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie Kultur und Bildungseinrichtungen ist Teil der Aufgaben der Hochschulen. Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit sonstigen Forschungseinrichtungen, mit Kultur oder Bildungseinrichtungen oder mit medizinischen Einrichtungen zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Verträge schließen."

4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Gemeinsame Forschungsvorhaben

Gemeinsame Forschungsvorhaben von mehreren Hochschulen oder von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen, Kultur und Bildungseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen sind mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel mit dem größtmöglichen Nutzen für die Forschung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Forschungsvorhaben, die mit öffentlichen Zuschüssen und Zuwendungen durchgeführt werden und keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Hochschulen können hierfür öffentlich-rechtliche Verträge schließen."

5. § 83 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Sie sind einer beteiligten Hochschule zuzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der beteiligten Hochschulen. "(3) Zentralinstitute können auch für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet werden. Hierzu können öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden. Die Entscheidung über die organisatorische Zuordnung solcher Zentralinstitute treffen die beteiligten Hochschulen gemeinsam; sie bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."

6. In § 86 Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; zu diesem Zweck schließen die Hochschulen öffentlich-rechtliche Verträge ab." ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 201637

ENDE

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