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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften
- Berlin -

Vom 17. April 2025
(GVBl. Nr. 12 vom 29.04.2025 S. 210)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987, das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6b Unvereinbarkeit beruflicher Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Wahlteilnahme, Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften".

c) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 14 Änderung von Wahlvorschlägen".

e) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Ausscheiden von Gewählten, Nachfolge im Mandat".

f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 24 (weggefallen)".

g) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Vierter Abschnitt
Wahlorganisation".

h) Die Angabe zu § 26 wird durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
" § 26 Wahlorgane

§ 26a Bestellung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

§ 26b Bestellung und Aufgaben der Wahlleitungen

§ 26c Landeswahlamt

§ 26d Bezirkswahlämter

§ 26e Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit, Datenerhebung

§ 26f Aufwandsentschädigung für den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin

§ 26g Geltung für bundesweite Wahlen".

i) In der Angabe zum Fuenften Abschnitt werden die Wörter "und Tätigkeit in den Wahlorganen" gestrichen.

j) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 35 Formvorschriften".

k) Die Angabe zu § 36 wird gestrichen.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist" gestrichen.

3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind" gestrichen.

4. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Landeswahlleiter" werden die Wörter "oder die Landeswahlleiterin" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Bezirkswahlleiter" werden die Wörter "oder die zuständige Bezirkswahlleiterin" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses Gewählten erwerben die Mitgliedschaft mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses, wenn sie nicht vorher die Annahme durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin abgelehnt haben."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Erbringen Gewählte den nach § 6b Absatz 2 und 5 erforderlichen Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses, so gilt die Wahl als abgelehnt."

e) Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

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