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Änderungstext
Achtzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -
Vom 10. Juli 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 23.07.2025 S. 269)
Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung von Berlin
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2024 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Dazu gehören" werden durch die Wörter "Diese sind" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "in unmittelbarer Regierungsverantwortung" durch die Wörter "durch die Hauptverwaltung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. | "Die Ausgestaltung und Begrenzung der Aufsicht werden durch Gesetz geregelt." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "daß dringende" durch die Wörter "dass erhebliche" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen. | "(3) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im Einzelnen in einem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog bestimmt. Der Zuständigkeitskatalog wird entweder durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des Senats erlassen. Wird der Zuständigkeitskatalog als Rechtsverordnung erlassen, bedarf diese der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und kann durch Beschluss des Abgeordnetenhauses geändert oder abgelehnt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz." |
2. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung Stellung zu nehmen. | "(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die frühzeitige Beteiligung stellt jedes Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich sicher." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Zu diesem Zweck finden" durch die Wörter "Es finden hierzu auch" und die Wörter "des Bürgermeisters" durch die Wörter "" ersetzt.
3. In Artikel 84 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "oder durch Rechtsverordnung des Senats" eingefügt.
4. Dem Artikel 85 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes neue öffentliche Aufgaben zugewiesen oder bestehende öffentliche Aufgaben geändert, die zu einer wesentlichen Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke führen, sind dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und auf Grund einer Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen zu schaffen. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 251705
| ENDE |
(Stand: 05.08.2025)
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