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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
- Berlin -
Vom 15. November 2025
(GVBl. Nr. 34 vom 28.11.2025 S. 571)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmindestlohngesetzes
Das Landesmindestlohngesetz vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
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| § 9 Höhe des Mindestlohnes
(1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt. (2) Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. |
" § 9 Höhe des Mindestlohnes
(1) Der Mindestlohn beträgt 13,69 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat nicht einen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt. Der Mindestlohn nach Satz 1 umfasst den Grundstundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge. (2) Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des Mindestlohnes durch Rechtsverordnung festzulegen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Schlägt die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes vor, soll der Mindestlohn entsprechend prozentual erhöht werden. Der Mindestlohn darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens 1,50 Euro übersteigen. Höchstens entspricht der Mindestlohn dem Betrag, der erforderlich ist, um nach 45-jähriger sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung eine Altersrente ohne Aufstockung aus weiteren Sozialsystemen zu ermöglichen, mindestens jedoch dem allgemeinen Mindestlohn." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats (01.01.2026) in Kraft.
ID 252836
| ENDE |
(Stand: 19.12.2025)
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