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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Berlin -
Vom 4. November 2025
(ABl. Nr. 47 vom 14.11.2025 S. 2968)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:
Abschnitt II, Besonderer Teil, der Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes vom 15. Mai 1990 (ABl. S. 1095/DBl. VI S. 257), die zuletzt am 22. Oktober 2019 (ABl. S. 6919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Sachbereich Abfallwirtschaft
Die bisherige Anlage 1 Abfallwirtschaft wird durch die beigefügte Neufassung der Anlage 1 Abfallwirtschaft ersetzt.
Alt:
.
| Sachbereich Abfallwirtschaft | Anlage 1 |
Vorbemerkung:
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - (KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.
I. Abfallbeseitigung
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| §§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | ||||
| 1 | Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro 2. Straftaten: - Unerlaubter Umgang mit Abfällen, §§ 326, 330, 330a StGB, - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB, - Bodenverunreinigung § 324a StGB, - Gewässerverunreinigung, §§ 324, 330, 330a StGB 3. Ordnungswidrigkeiten: - § 103 WHG, - §§ 32, 49 StVO, - §§ 8, 23 FStrG, - §§ 14, 28 BerlStrG, - §§ 8, 9 StrReinG, - §§ 6, 7 GrünanlG, - §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln |
||
| 1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind, zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen; flüssige Abfälle bis 1/2 l zum Beispiel: Spülmittelreste |
30-40 | 40-80 | |
| 1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung (bis 2 kg bzw. 1 l), zum Beispiel: Zigarettenkippe, Einwegbecher, Kaugummi, Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr,, Kleidungsstück, Farbreste |
55 | 80-120 | - VerpackG |
| 1.3 | eine Menge über 1.2 hinaus | ---- | 100- 800 |
(Stand: 19.11.2025)
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