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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts
- Berlin -
Vom 21. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 03.02.2026 S. 23)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Hybride Promotion".
b) Die Angabe zum 8. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Achter Abschnitt Medizin |
"8. Abschnitt - Veterinärmedizin". |
c) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 82 Geschäftsführende Direktoren/Direktorinnen im Fachbereich Veterinärmedizin | " § 82 Veterinärmedizin". |
d) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen | " § 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen". |
e) Nach der Angabe zu § 102c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 102d Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen".
f) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 104 (weggefallen) | " § 104 Pilothafte Übertragung des Berufungsrechts". |
g) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 108 Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen | " § 108 (weggefallen)". |
h) Die Angaben zu den §§ 110a und 111 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 110a Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre
§ 111 Personal mit ärztlichen Aufgaben |
" § 110a Lektoren und Lektorinnen
§ 111 Personal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit". |
i) Die Angabe zu § 126f wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 126f Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6 | " § 126f Übergangsregelungen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre". |
j) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 128 Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen | " § 128 Akademische Räte und Rätinnen". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus bestimmt sich das Recht der staatlichen Kunsthochschulen zur hybriden Promotion nach Absatz 7."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer Kunsthochschule das Promotionsrecht für hybride Promotionen verleihen. Das Promotionsrecht wird jeweils für strukturierte Promotionsprogramme am Zentrum für hybride Promotion für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren befristet verliehen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung insbesondere
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
(Stand: 23.02.2026)
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