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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen
- Berlin -
Vom 11. Juni 2026
(GVBl. Nr. 20 vom 24.06.2026 S. 433)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes
Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter "Aufhebung von Maßnahmen" durch das Wort "Verfahrensregelungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 98 Anhörung
§ 98a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung".
c) Die bisherige Angabe zu § 98 wird die Angabe zu § 98b.
d) Nach der neuen Angabe zu § 98b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 98c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Gefangenen soll gefördert werden."
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 8 bis 10.
Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung,".
bb) In Satz 2 werden die Angabe "7" durch die Angabe "9" und die Wörter "Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "11" durch die Angabe "12" und die Angabe "7" durch die Angabe "9" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Gefangene, bei denen ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, werden in der Regel nach Maßgabe des Absatzes 2 im offenen Vollzug untergebracht."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
bb) Satz 3
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
(3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Gefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Gefangenen unverzüglich mitgeteilt.
wird aufgehoben.
Vor Ablösung sind die Gefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden.
wird aufgehoben.
8. In § 29 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "eine weitere Stunde" durch die Wörter "zwei weitere Stunden" ersetzt.
9. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen."
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
11. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht, | "2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde," |
b) In Nummer 5 wird das Wort "europäischen" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(Stand: 03.07.2026)
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