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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin
- Berlin -

Vom 18. September 2026
(GVBl. Nr. 34 vom 30.09.2026 S. 1060)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ÖffBiblG Bln - Gesetz über die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin

Abschnitt 1
Auftrag der Öffentlichen Bibliotheken und allgemeine Regelungen

§ 1 Auftrag der Öffentlichen Bibliotheken, Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin sind Orte der Bildung und der Kultur sowie prägender Bestandteil der dezentralen Kulturinfrastruktur. Sie sind wichtige gesellschaftliche Orte der Begegnung, Integration, Inklusion und Kommunikation. In ihrer Funktion und Aufgabe sind die Öffentlichen Bibliotheken Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und dienen der Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes Berlin.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine qualifizierte Versorgung und ein stadtweit inhaltlich breitgefächertes, niedrigschwellig zugängliches und an den Bedarfen der vielfältigen Berliner Bevölkerung orientiertes bibliothekarisches Leistungs- und Angebotsspektrum anzubieten.

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin. Öffentliche Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Berliner Bezirken (Bezirksbibliotheken) und der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin unterhaltenen, zur Benutzung bestimmten, systematisch geordneten und in Katalogen erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher oder unkörperlicher Form, die nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck für jedermann zugänglich sind.

(2) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit der Öffentlichen Bibliotheken im Verbund der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (im Folgenden: VÖBB) sowie mit den Bibliotheken der weiteren Sparten und Einrichtungen in öffentlich- oder privatrechtlicher Trägerschaft und mit öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Initiativen. Die Regelungen des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3 Zielbestimmung, allgemeine Grundsätze

(1) Die Öffentlichen Bibliotheken sind Orte der Bildung und der Kultur, der Integration und der Inklusion, der digitalen und gesellschaftlichen Teilhabe sowie der gelebten Demokratie. Sie sind prägender Bestandteil der dezentralen Kulturinfrastruktur für alle Menschen und dienen in besonderem Maße:

  1. der Chancengleichheit für alle beim Zugang zu lebenslanger Bildung und kultureller Teilhabe;
  2. dem Zugang zu Informations- und Wissensressourcen;
  3. der Vermittlung und Förderung kultureller Praktiken, insbesondere der Lese- und Schreibkompetenz;
  4. der Unterstützung von Wissenserwerb, Medien- und Informationskompetenz und digitaler Souveränität sowie der Stärkung im Umgang mit Desinformationen;
  5. der Vermittlung von allgemeiner, staatsbürgerlicher und interkultureller Bildung;
  6. der demokratischen Willensbildung, der inklusiven und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und sozialen Leben und dem bürgerschaftlichen Engagement;
  7. der Förderung von ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit sowie
  8. der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Berliner Bezirken.

Die Regelungen des Erwachsenenbildungsgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GVBl. S. 546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Leistungen und Angebote der Öffentlichen Bibliotheken sollen auf den Werten von Gemeinschaftssinn, Gleichberechtigung, Pluralismus und kultureller Vielfalt gründen und die freie und informierte Meinungs- und Willensbildung im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterstützen. Sie sollen die Menschen bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Rechte und Pflichten stärken und die aktive Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens fördern.

Abschnitt 2
Grundsätze des bibliothekarischen Angebots

§ 4 Aufgaben der Öffentlichen Bibliotheken

(1) Als Orte der Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben ist es insbesondere Aufgabe der Öffentlichen Bibliotheken,

  1. ein fachlich kuratiertes, aktuelles, bedarfsorientiertes sowie im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung politisch, kulturell, religiös, sprachlich und weltanschaulich vielfältiges Informations- und Medienangebot in analoger und digitaler Form bereitzustellen und zu pflegen;
  2. zielgruppenspezifisches Material für die Alphabetisierung und Grundbildung, die Sprach-, Lese- und Lernförderung sowie die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz bereitzustellen;
  3. Informationsdienste, Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen und für die Nutzung und Bewertung von Informationen anzubieten sowie das lebenslange Lernen zu fördern;
  4. ihre digitalen Angebote anhand der technologischen Entwicklung bereitzustellen;
  5. ein vielfältiges, inklusives Veranstaltungsangebot mit einer breiten Zielgruppenorientierung anzubieten;
  6. erforderliche Räumlichkeiten bereitzustellen sowie
  7. die gesellschaftliche Vielfalt in allen ihren Dimensionen zu stärken und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen in Berlin zu fördern.

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(Stand: 05.10.2026)

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