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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin
- Berlin -
Vom 18. September 2026
(GVBl. Nr. 34 vom 30.09.2026 S. 1060)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ÖffBiblG Bln - Gesetz über die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin
Abschnitt 1
Auftrag der Öffentlichen Bibliotheken und allgemeine Regelungen
§ 1 Auftrag der Öffentlichen Bibliotheken, Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin sind Orte der Bildung und der Kultur sowie prägender Bestandteil der dezentralen Kulturinfrastruktur. Sie sind wichtige gesellschaftliche Orte der Begegnung, Integration, Inklusion und Kommunikation. In ihrer Funktion und Aufgabe sind die Öffentlichen Bibliotheken Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und dienen der Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes Berlin.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine qualifizierte Versorgung und ein stadtweit inhaltlich breitgefächertes, niedrigschwellig zugängliches und an den Bedarfen der vielfältigen Berliner Bevölkerung orientiertes bibliothekarisches Leistungs- und Angebotsspektrum anzubieten.
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Öffentlichen Bibliotheken im Land Berlin. Öffentliche Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Berliner Bezirken (Bezirksbibliotheken) und der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin unterhaltenen, zur Benutzung bestimmten, systematisch geordneten und in Katalogen erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher oder unkörperlicher Form, die nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck für jedermann zugänglich sind.
(2) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit der Öffentlichen Bibliotheken im Verbund der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (im Folgenden: VÖBB) sowie mit den Bibliotheken der weiteren Sparten und Einrichtungen in öffentlich- oder privatrechtlicher Trägerschaft und mit öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Initiativen. Die Regelungen des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zielbestimmung, allgemeine Grundsätze
(1) Die Öffentlichen Bibliotheken sind Orte der Bildung und der Kultur, der Integration und der Inklusion, der digitalen und gesellschaftlichen Teilhabe sowie der gelebten Demokratie. Sie sind prägender Bestandteil der dezentralen Kulturinfrastruktur für alle Menschen und dienen in besonderem Maße:
Die Regelungen des Erwachsenenbildungsgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GVBl. S. 546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Leistungen und Angebote der Öffentlichen Bibliotheken sollen auf den Werten von Gemeinschaftssinn, Gleichberechtigung, Pluralismus und kultureller Vielfalt gründen und die freie und informierte Meinungs- und Willensbildung im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterstützen. Sie sollen die Menschen bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Rechte und Pflichten stärken und die aktive Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens fördern.
Abschnitt 2
Grundsätze des bibliothekarischen Angebots
§ 4 Aufgaben der Öffentlichen Bibliotheken
(1) Als Orte der Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben ist es insbesondere Aufgabe der Öffentlichen Bibliotheken,
(Stand: 05.10.2026)
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