Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 305)


Der Landtag hat am 15. Juli 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Gesetz über den Katastrophenschutz in der Fassung vom 19. Mai 1987 (GBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 515), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Menschen," die Worte "die Umwelt." eingefügt.

2. Dem 1. Teil des Gesetzes wird folgender 3. Abschnitt angefügt:

"3. Abschnitt
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 8a

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde sowie in Landkreisen zusätzlich auch die Ortspolizeibehörde haben Alarm- und Einsatzpläne (§ 2 Abs. 1 Nr. 3. § 5 Abs. 2 Nr. 2) als externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie berührte Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Gemeinden im Gefährdungsbereich des Betriebs zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen: das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird: die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne von Abs. 1 Satz 1 betroffen werden, machen die unteren Verwaltungsbehörden und die Ortspolizeibehörden den von dem Mitgliedsstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem Mitgliedsstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Abs. 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedsstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten."

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Regelausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.

4.

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