Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung |
![]() |
LArchG - Landesarchivgesetz
Gesetz über die Sicherung, Bereitstellung und Nutzung von Archivgut
- Baden-Württemberg -
Archiv 1987
§ 1 Organisation der staatlichen Archivverwaltung
Das Landesarchiv Baden-Württemberg ist als Landesoberbehörde zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben des staatlichen Archivwesens einschließlich der Ausbildung. Es wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Sitz des Landesarchivs ist Stuttgart. Zentrale Dienste und Archivische Grundsatzangelegenheiten werden in Stuttgart und durch das Institut für Erhaltung von Archiv- und Bibliotheksgut am Standort Ludwigsburg wahrgenommen. Archivstandorte sind das Staatsarchiv Freiburg, das Generallandesarchiv Karlsruhe sowie die Dokumentationsstelle Rechtsextremismus am Standort Karlsruhe, das Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim, das Staatsarchiv Ludwigsburg mit dem Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, das Staatsarchiv Sigmaringen, das Hauptstaatsarchiv Stuttgart sowie das Staatsarchiv Wertheim.
§ 2 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Das Landesarchiv erfasst, übernimmt, verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes, die bleibenden Wert haben. Das Landesarchiv macht Archivgut allgemein nutzbar und wertet es aus. Sätze 1 und 2 gelten auch für Unterlagen von ehemaligen Behörden und Stellen des Landes, die in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen wurden, soweit diese Unterlagen vor der Änderung entstanden sind. Das Landesarchiv ist als landeskundliches Kompetenzzentrum Teil der Informations- und Forschungsinfrastruktur des Landes und wirkt als außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung an der auf das Archivgut und das Land Baden-Württemberg bezogenen Forschung sowie an der historischpolitischen Bildung mit, auch durch an die Allgemeinheit gerichtete Publikationen.
(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Landesarchiv die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. Das Landesarchiv wirkt bei der Planung, der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von informationstechnischen Systemen mit, die zu anzubietenden elektronischen Unterlagen führen. Die abgebenden Stellen gewährleisten, dass die Anzeige und Übertragbarkeit der Unterlagen dabei technisch uneingeschränkt möglich sind.
(3) Das Landesarchiv ist Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.
(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind Informationen und ihre Aufzeichnungen in analoger und elektronischer Form, insbesondere Schriftstücke, Akten, Urkunden, Datenbanken, E-Mails, Websites, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie zugehörige Trägermedien, Metadaten, Programme und technische Dokumentationen.
(2) Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer, politischer, rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Wert von besonderer Bedeutung zukommt oder die zur Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind.
(3) Bewertung ist die archivfachliche Entscheidung, bei der das Archiv den bleibenden Wert von Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 feststellt.
(4) Archivgut sind Unterlagen, deren bleibender Wert durch Bewertung festgestellt wurde und die in ein Archiv physisch oder elektronisch übernommen worden sind.
(5) Zwischenarchivgut sind Unterlagen, die noch nicht nach § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 angeboten wurden, deren Aufbewahrungsfristen noch laufen und von der abgebenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben noch benötigt werden, die aber bereits vom Landesarchiv verarbeitet werden. Unterlagen aus dem Zwischenarchiv, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut behandelt; soweit dieses personenbezogene Daten enthält, ist es bis zur Bewertung und Übernahme von der Nutzung nach Maßgabe des § 8 Absätze 1 bis 5 und 8 ausgeschlossen.
§ 4 Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv an, sofern durch Rechtsvorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Das Landesarchiv kann diese Unterlagen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten. Bei digitalen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, legt das Landesarchiv die Form der Anbietung und die Zeitabstände der Übergabe im Benehmen mit der abgebenden Stelle fest. Landeseinheitliche Verfahren werden dabei nach jeweils einheitlichen Vorgaben angeboten und übermittelt. Das Landesarchiv erhält Zugang zu den Unterlagen und entscheidet über deren bleibenden Wert.
(Stand: 06.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion