Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wirtschaft |
![]() |
LGastG - Landesgaststättengesetz
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl Nr. 119 vom 02.12.2025)
Archiv: 2009
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung ( GewO) insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(3) Im vorübergehenden Gaststättengewerbe findet dieses Gesetz auf Vereine Anwendung, die alkoholische Getränke anbieten. § 6 Absatz 1, § 8, § 9 Absatz 2, § 10 und § 11 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 14, 16 und 17 gelten für Vereine, die keine alkoholischen Getränke anbieten oder kein Gaststättengewerbe ausüben.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die
(5) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO richtet sich nach den Vorschriften in Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Die Pflicht zur Anzeige nach § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 2 Anzeigepflicht, Anzeigefrist und Untersagung
(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
(2) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
(3) Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde kann von der Einhaltung der Fristen nach Absatz 1 und Absatz 2 absehen.
(4) Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erstattet wurde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die für die Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO zuständige Behörde hat den Gaststättenbetrieb bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Absatz 1 GewO bereits vor Betriebsbeginn zu untersagen.
§ 3 Unterrichtungsnachweis
(1) Bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 weisen die gastgewerbetreibenden Personen durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).
(2) Ausnahmen von der Nachweispflicht nach Absatz 1 bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
(3) Das für das Gaststättenrecht zuständige Ministerium trifft die näheren Bestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens und den Ausnahmen von der Nachweispflicht in Absatz 2.
§ 4 Datenübermittlung
(1) Die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes bezogene Gewerbeanzeige unverzüglich an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die für die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zuständige Behörde zu übermitteln. An die Gaststättenbehörde ist auch der Unterrichtungsnachweis oder das Abschlusszeugnis nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.
(2) Anzeigen nach § 2
(Stand: 12.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion