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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz

- Baden-Württemberg -

Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 136 vom 15.12.2025)



Archiv: 1999

Teil 1
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmung

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungsvollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist. Hierbei wird berücksichtigt, dass einzelne Personen oder Personengruppen in besonderer Weise Schutz und Hilfe benötigen und in ihrer Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt sein können.

§ 2 Außergewöhnliche Einsatzlage und Katastrophe

(1) Außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung einer großen Anzahl Betroffener in einem solchen Maße gefährdet oder schädigt, dass eine Ergänzung des Regelbetriebs der Gefahrenabwehr durch Kräfte des Katastrophenschutzes geboten erscheint. Eine Außergewöhnliche Einsatzlage liegt auch vor, wenn die erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen und koordinierungsbedürftigen Aufwand verursachen, sodass die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage durch die Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint.

(2) Katastrophe ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass ein Zusammenwirken aller Beteiligter unter einheitlicher Gesamtleitung der Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint. Eine Katastrophe liegt auch vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Katastrophe eintreten kann (Katastrophenvoralarm).

Teil 2
Organisation des Katastrophenschutzes

§ 3 Aufgabenträger

Aufgabenträger des Katastrophenschutzes sind die Katastrophenschutzbehörden und die Mitwirkenden.

§ 4 Katastrophenschutzbehörden und Regieeinheiten

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden können Regieeinheiten aufstellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Regieeinheiten sind rechtlich unselbstständige Teile der Katastrophenschutzbehörden. Das Tun und Unterlassen ihrer Angehörigen wird der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde zugerechnet. Mit der Aufstellung sind die erforderlichen Regelungen, insbesondere zum Aufgabenbereich der Regieeinheit und deren Organisation, zu erlassen.

§ 5 Mitwirkende

(1) Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen, welche die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben wahrnehmen. Die Aufgabenträger wirken partnerschaftlich zusammen.

(2) Mitwirkende kraft Gesetzes sind, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden und der Behörden der Rechtspflege, alle Behörden des Landes und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Krankenhäuser im Sinne des § 108 Nummer 1 und Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der Rettungsdienst und die Integrierten Leitstellen.

(3) Mitwirkende kraft freiwilliger Mitwirkung sind diejenigen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diesen Status bereits innehaben. Weitere Organisationen können zu Mitwirkenden kraft freiwilliger Mitwirkung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde erklärt werden, wenn ein Bedarf hierfür besteht.

§ 6 Katastrophenschutzdienst

(1) Katastrophenschutzdienst ist derjenige Teil der Mitwirkenden, der ständig verfügbar nach gleicher Stärke und Gliederung in Fachdiensten aufgestellt ist.

(2) Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.

§ 7 Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Der Landesbeirat für den Katastrophenschutz berät die oberste Katastrophenschutzbehörde in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes.

(2) Die oberste Katastrophenschutzbehörde beruft als Geschäftsstelle den Landesbeirat für den Katastrophenschutz zu seinen Sitzungen ein und leitet dessen Verhandlungen oder veranlasst eine Beratung im schriftlichen, elektronischen oder in einem sonst geeigneten Verfahren.

(3) Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Teil 3
Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger

§ 8 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Die Katastrophenschutzbehörden nehmen die in Teil 6 (Vorbereitungsaufgaben) sowie in Teil 7 (Bewältigungsaufgaben) zugewiesenen Aufgaben wahr.

§ 9 Aufgaben der Mitwirkenden

(1) Die Mitwirkenden arbeiten mit den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen diese hierbei. Sie haben insbesondere die Aufgabe

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