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Regelwerk

VwV Stabsarbeit - Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Stäben bei außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophen
- Baden-Württemberg-

Vom 29. November 2011
(GABl. vom 28.12.2011 S. 567)


1 Allgemeines

Eine wesentliche Voraussetzung für Einsatz und Führung im Bevölkerungsschutz ist die ressort- und fachübergreifende Zusammenarbeit aller an der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr Beteiligten.

Die nachstehend beschriebene Organisation ist auch für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben geeignet, die im originären Zuständigkeitsbereich der Behörde liegen und unvorhergesehen, kurzfristig sowie gegebenenfalls unter Beteiligung mehrerer Fachbereiche erledigt werden müssen (Krisenmanagement).

Nur wenn alle Kräfte schnell, planvoll und koordiniert zusammenwirken und ein einheitliches Führungsverständnis haben, ist ein wirksames und effizientes Krisenmanagement möglich. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird daher eine durchgängige Organisationsform zur Bewältigung solcher Ereignisse auf allen Ebenen beschrieben. Sie setzt zugleich die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) am 21. November 2003 gebilligten bundeseinheitlichen ≫Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe - VwS)≪ um.

Wie das Landeskatastrophenschutzgesetz ( LKatSG) lässt auch diese Verwaltungsvorschrift den Grundsatz unberührt, dass jeder Fachbereich für seine Aufgaben federführend zuständig ist und auch in Krisensituationen bleibt.

2 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

Die Verwaltungsvorschrift ist für die Stabsarbeit bei drohenden und bereits eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen (Krisen) einschließlich des Katastrophenfalls anzuwenden. Sie gilt für die Katastrophenschutzbehörden, die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden sowie die Träger der Katastrophenhilfe im Sinne der § § 4, 5 und 9 LKatSG und lässt Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.

Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift sind von den Katastrophenschutzbehörden Stabsdienstordnungen nach beiliegendem Muster zu erstellen ( Anhang 1). Das Muster stellt dabei einen Rahmen dar, der um behördenspezifische Besonderheiten konkretisiert werden kann. Stabsdienstordnungen an derer Behörden sollen diesem Muster entsprechen; ressortspezifische Besonderheiten können dabei berücksichtigt werden.

Für die Zuständigkeit für Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch außerhalb des Katastrophen-(vor-)alarms die § § 6 und 7 LKatSG entsprechend.

3 Organisationsstruktur

Die Organisation gliedert sich in drei Bereiche:

Die oder der politisch Gesamtverantwortliche (i.f. ≫Behördenleitung, vgl. Nr. 5) muss regelmäßig sowohl Verwaltungsmaßnahmen (administrativ-organisatorische Aufgaben) als auch Einsatzmaßnahmen (operativ-taktische Aufgaben) veranlassen, koordinieren und verantworten.

Die Behördenleitung kann sich dafür im administrativ-organisatorischen Bereich eines Verwaltungsstabs (vgl. Nr. 6) ;und im operativ-taktischen Bereich eines Führungsstabs (Nr. 7) bedienen, die ihr unterstellt sind.

4 Stabsorganisation

Verwaltungs- und Führungsstab sind besondere Organisationsformen einer Behörde. Sie sind keine ständigen Einrichtungen und werden ereignisabhängig für einen von der Behördenleitung bestimmten Zeitraum gebildet. Sie können auch durch dazu jeweils ermächtigte Stellen und Personen einberufen werden.

Verwaltungs- und Führungsstäbe können auf unterschiedlichen Verwaltungs- oder Führungsebenen zur selben Zeit und zur Bewältigung des gleichen Ereignisses eingerichtet sein.

5 Behördenleitung

Die Behördenleitung beauftragt eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Leitung des Verwaltungsstabs, soweit sie nicht selbst die -Leitung übernimmt. Sie veranlasst, koordiniert und steuert die Stabsarbeit und trifft die für die Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse notwendigen politisch-strategischen Entscheidungen.

Die Behördenleitung entscheidet insbesondere, ob eine Katastrophe vorliegt ( § 1 Abs. 2, § 18 LKatSG), ob Katastrophenvoralarm auszulösen ist ( § 22 LKatSG), ob eine Katastrophe nicht mehr vorliegt ( § 1 Abs. 2, § 22 LKatSG) oder ob der Katastrophenvoralarm aufzuheben ist ( § 23 Abs. 3 LKatSG). Solange die Behördenleitung und dazu von ihr bevollmächtigte Vertretungen nicht zu erreichen sind, trifft der Polizeivollzugsdienst nach § 24 LKatSG die erforderlichen Entscheidungen.

6 Verwaltungsstab

6.1 Grundsätze

Ein Verwaltungsstab eignet sich zur Aufgabenerledigung, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinaus gehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht.

Der Verwaltungsstab ist zugleich Katastrophenschutzstab im Sinne des § 2 Abs. 2 LKatSG. .

Er kann auch bei Ereignissen einberufen werden, bei denen Einsatzkräfte nicht erforderlich oder noch nicht tätig sind.

6.2 Aufgaben

Der Verwaltungsstab bereitet für die Behördenleitung alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden administrativ-organisatorischen Entscheidungen vor und veranlasst und kontrolliert die Umsetzung der Entscheidungen.

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