Regelwerk, Allgemeines

BW AGBMG - Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 320; 12.06.2018 S. 173 18; 28.06.2022 S. 345 22)



(Zur vorherigen Regelung Meldegesetz)

§ 1 Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.

(3) Örtlich zuständig ist

  1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
  2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der die betroffene Person gemeldet ist oder war. Hat die betroffene Person keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich ihre Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher die betroffene Person zuletzt gemeldet war.

§ 2 Verarbeitung von Daten 18

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten die Meldebehörden über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,
  2. für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, dass die betroffene Person eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung.

(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen verwenden.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck verwenden, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.

§ 3 Anbieten von Daten an Archive

Zuständige Stellen nach § 16 Absatz 1 und 2 BMG sind die Gemeindearchive.

§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.

§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals 18 22

(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,

  1. die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 2 und 3 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
  2. die für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz 1 BMG erforderlichen Daten zum Abruf durch die betroffene Person beim Meldeportal bereitzuhalten,
  3. automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 34a, § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.

Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt.

Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

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