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Regelwerk, Allgemeines

VNPVO - Vergabenachprüfungsverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Baden-Württemberg -

Vom 12. April 1999
(GBl. Nr. 7 vom 20.04.1999 S. 153; 01.07.2004 S. 469 04)



  Auf Grund von § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547) wird verordnet:

  § 1 Vergabekammern 04a b

  (1) Es wird eine Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe errichtet. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident kann bei Bedarf auch zusätzliche Kammern einrichten.

  (2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident beruft die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammer nach Maßgabe von § 105 Abs. 2 GWB erforderliche Anzahl von Mitgliedern. Für Vergabeverfahren der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung und der Landesbeteiligungen schlägt das Finanzministerium, für Vergabeverfahren der Straßenbauverwaltung das Ministerium für Umwelt und Verkehr die hauptamtlich beisitzenden Mitglieder vor. Für Vergabeverfahren kommunaler Auftraggeber und von Einrichtungen nach § 98 Nr. 2 bis 4 GWB, auf die kommunale Auftraggeber allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben, sollen hauptamtlich beisitzende Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen werden. Mindestens je ein ehrenamtlich beisitzendes Mitglied wird berufen auf Vorschlag

  1. des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags,
  2. der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Württemberg,
  3. der Architektenkammer Baden-Württemberg,
  4. der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

Wird nach Aufforderung der in den Sätzen 3 und 4 genannten Stellen innerhalb von zwei Monaten kein Vorschlag eingereicht, können ersatzweise sonstige Personen aus der öffentlichen Verwaltung, als ehrenamtliche Beisitzer auch Personen aus der Wirtschaft, berufen werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind bei ihrer Nachprüfungstätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt haben oder bei denen sie für Bewerber oder Bieter tätig waren.

  (4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident erlässt eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Gemeinsamen Amtsblatt, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

  § 2 Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergabeüberwachungsverordnung vom 30. Januar 1995 (GBl. S. 275), geändert durch Artikel 75 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), außer Kraft. Bis 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden von den bis dahin zuständigen Stellen beendet.

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(Stand: 16.06.2018)

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