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Regelwerk

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 16. August 1994
(GBl. S. 486;...; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252)



Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung

§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das zuständige Ministerium.

§ 2 Dienstaufsicht

Die Aufgaben der übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde für den Verwaltungsgerichtshof nimmt das Justizministerium wahr.

§ 3 Vertrauensleute

Für die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGO und deren Stellvertreter gelten die §§ 20 Satz 2, 24 und 25 VwGO entsprechend.

§ 4 Normenkontrollverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug

In den Fällen des § 48 Abs. 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.

§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof

Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs. 4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

Zweiter Abschnitt
Vorverfahren

§ 6a Ausschluss des Vorverfahrens

Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

§ 7 Widerspruchsbehörden bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes die unterste nach § 73 des Polizeigesetzes zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde. Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.

§ 8 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands

(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Zweck- oder Schulverbands, der der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten

Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte von Wasser- und Bodenverbänden entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 Rechtsweg

Bestimmungen in Landesgesetzen, welche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts anderen Gerichten als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen haben, bleiben in Kraft.

§ 11 Aufhebung von Rechtsbehelfen

(1) Alle landesrechtlichen Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Akte der öffentlichen Gewalt, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, insbesondere Einspruch, Rekurs, Beschwerde und Verwaltungsbeschwerde werden aufgehoben.

(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über Rechtsbehelfe in zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

§ 12 Inkrafttreten

ENDE

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