Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 14.12.2004 S. 895)


Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgebührengesetz (LGebG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653, 660), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs.7 erhält folgende Fassung:


alt neu
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden unbeschadet des Satzes 2 durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 bestimmen die Gemeinden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zuständig waren, durch Satzung. ≫(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪ 

2. § 2b Abs. 4 erhält folgende Fassung:


alt neu
(4) Die Höhe der Kosten wird ab dem 1. Juli 1995 durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1995 bestimmen die Gemeinden die Höhe der Kosten durch Satzung.  ≫(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs.7 erhält folgende Fassung:


alt neu
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.  ≫(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪

2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:


alt neu
(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.  ≫(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪

Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:

§ 47 Abs. 4 erhält folgende Fassung:


alt neu
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.  ≫(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.≪

Artikel 5
Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S.136), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

≫(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs.! Satz 1 gilt das Kommunalabgabengesetz.≪

2. § 36 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

≫1. die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen; sie beträgt für jedes Kalenderjahr, für das der Fischerschein gültig ist, mindestens 6 Euro und darf 30 Euro nicht übersteigen.≪

3. § 36 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

≫(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.≪

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