Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Februar 2006
(GBl. Nr. 2 vom 17.02.2006 S. 21)


Der Landtag hat am 1. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), wird wie folgt geändert:

1. § 65 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 65 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Justizministerium.

 ≫ § 65 Dienstaufsicht

Die unmittelbare Dienstaufsicht führen der Präsident des Landgerichts Karlsruhe über das Dienstgericht und der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das Justizministerium.≪

2. § § 66 und 67 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist dabei an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die ständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die in Absatz 1 genannten Präsidien aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden.

 ≫ § 66 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige Beisitzer mit.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Das Präsidium ist bei der Bestimmung der richterlichen Mitglieder an Vorschlagslisten nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 gebunden. Wiederholte Bestimmung ist zulässig.

(4) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

§ 67 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Auswahl und Berufung der anwaltlichen Mitglieder erfolgt nach Maßgabe von § 77 Abs. 4 Satz 2 bis 8 des Deutschen Richtergesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. Die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgestellten Vorschlagslisten müssen mindestens das Doppelte der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden; die richterlichen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen. ≪

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

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