Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes

Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 20 vom 14.12.2007 S. 579)


Der Landtag hat am 28. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S.504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 21), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Dienstliche Beurteilung

(1) Der Richter ist von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen, wenn er

  1. das Gericht wechselt,
  2. sich bewirbt,
  3. als Richter auf Lebenszeit seit vier Jahren, als Richter auf Probe oder als Richter kraft Auftrags seit sechs Monaten nicht mehr beurteilt worden ist.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) Die Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen.

(4) Von der regelmäßigen Beurteilung nach Absatz 1 Nr.3 sind Richter ausgenommen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die am Beurteilungstermin länger als ein Jahr beurlaubt sind.

(5) Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten auch bei der Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag (§ 116 des Landesbeamtengesetzes).

 ≫ § 5 Dienstliche Beurteilung

(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Das Justizministerium kann bestimmen, dass die Regelbeurteilung zu feste Stichtagen erfolgt. Richter auf Lebenszeit sind ferner zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Dies ist der Fall

  1. anlässlich einer Bewerbung,
  2. bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten,
  3. wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern.

(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind bis zum Ablauf von 18 Monaten seit ihrer Ernennung vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit sechs Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit zwölf Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Beurteillt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Richter. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(4) Die Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen.

(5) Von der Regelbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen

  1. Richter im Nebenamt,
  2. Richter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
  3. Richter, die am Beurteilungstermin länger als ein Jahr beurlaubt sind.

Auf Antrag werden Richter nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin in die Regelbeurteilung einbezogen.

(6) Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten auch bei der Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag (§ 116 des Landesbeamtengesetzes).≪

2. In § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ≫18 Monaten≪ durch die Angabe ≫24 Monaten≪ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 werden die Worte ≫für die Dauer von vier Jahren≪ durch die Worte ≫zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags≪ ersetzt.

4. In § 50 Abs. 1 werden die Worte ≫auf die Dauer von vier Jahren≪ durch die Worte ≫zu Beginn jeder Wahlperiode≪ ersetzt.

Artikel 2
Schlussvorschriften

§ 1 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Legt das Justizministerium nach Artikel 1 Nr. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes Beurteilungsstichtage fest, kann es zugleich bestimmen, dass für die Übergangszeit bis zum jeweiligen Beurteilungsstichtag keine Regelbeurteilungen nach dem bisherigen Beurteilungsrhythmus mehr zu erstellen sind.

(2) Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses richtet sich bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode des Landtags nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorschriften. Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses endet zu diesem Zeitpunkt. Sie verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt, wenn ihr reguläres Ende in den in Satz 1 bestimmten Zeitraum fallen würde.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Richterdienstgerichte, die zum 1. November 2006 ihr Amt angetreten haben, wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

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