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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Mai 2008
(GBl. Nr. 6 vom 09.05.2008 S. 119)



Der Landtag hat am 30. April 2008 unter Beachtung des Artikels 64 Abs. 2 der Verfassung das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S.449), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 71 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. "(3) Den Gemeinden oder Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderungen der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet. Das Nähere zur Konsultation der in Absatz 4 genannten Zusammenschlüsse zu einer Kostenfolgenabschätzung kann durch Gesetz oder eine Vereinbarung der Landesregierung mit diesen Zusammenschlüssen geregelt werden."

2. Artikel 93a erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 93a

Die wegen Ablaufs der am 1. April 1956 begonnenen Wahlperiode notwendige Neuwahl des Landtags kann abweichend von Art. 30 Abs. 2 spätestens am sechzigsten Tag nach Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so beginnt die neue Wahlperiode am 1. Juni 1960.

"Artikel 93a

Abweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des 14.Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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