Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 390; 20.11.2012 S. 625 12)



Der Landtag hat am 6. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

1a. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Maßnahmen nach §§ 20 bis 23, 25 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Maßnahmen, durch die eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 bis 3 b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.".

2. In § 12 Abs. 3 werden die Worte "amtlich bekanntgemacht" durch das Wort "verkündet" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro", die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5.000 Euro", das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Landespolizeibehörden" und die Angabe "50.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Tag" durch das Wort "Datum" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. § 9a bleibt unberührt. Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen.".

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die für öffentliche Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, verantwortlich sind,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4.

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.".

5. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21 Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dabei Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung oder Straftaten begehen werden. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.

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