Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung Umweltministerium

Vorn 12. Februar 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 117)


Auf Grund von § 4 Abs.2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415) wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.42 erhalten folgende Fassung:

Nummer Gegenstand Gebühr Euro
≫1.1.13 Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10
1.1.14 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG) 100 - 2500
1.1.15 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12
1.1.16 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) 150 - 500
1.1.17 Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer

Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG)

100 - 2500
1.1.18 Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) 250 - 5000
1.1.19 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs.3 KrW-/AbfG) 500 - 5000
1.1.20 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/ AbfG) 200 - 3000
1.1.21 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen

(§ 38 Abs.2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

20 - 500
  Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Lan-

desumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

 
1.1.22 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 20 - 500
1.1.23 Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nach-

weisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung - NachwV)

60 - 6000
1.1.24 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG) 150 - 2500
1.1.25 Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50 - 500
1.1.26 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) 150 - 50.000
1.1.27 Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag 150 - 3000
1.1.28 Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV) 205 - 1000
1.1.29 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie - ) 2000 - 50.000
1.1.30 Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 500 - 2500
1.1.31 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs.4 Nr.2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr.2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb 250 - 1000
1.1.32 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung ≫Entsorgungsfachbetrieb≪ beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Abs.2 EfbV; § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 100 - 500
1.1.33 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50 - 150
1.1.34 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und einer Kopie an den Abfallentsorger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 20 - 6000
  Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs.5 NachwV) wird, für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 
1.1.35 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV) 20 - 1500
1.1.36 Bearbeitung der vom Abfallerzeuger in Kopie übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) 20 - 1500
1.1.37 Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV) 500 - 10000
1.1.38

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