Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung Umweltministerium
Vorn 12. Februar 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 117)
Auf Grund von § 4 Abs.2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415) wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.42 erhalten folgende Fassung:
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| ≫1.1.13 | Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BImSchG) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 |
| 1.1.14 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG) | 100 - 2500 |
| 1.1.15 | Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) | 15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12 |
| 1.1.16 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) | 150 - 500 |
| 1.1.17 | Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer
Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG) |
100 - 2500 |
| 1.1.18 | Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 250 - 5000 |
| 1.1.19 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs.3 KrW-/AbfG) | 500 - 5000 |
| 1.1.20 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/ AbfG) | 200 - 3000 |
| 1.1.21 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen
(§ 38 Abs.2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte |
20 - 500 |
| Anmerkung:
Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Lan- desumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht. |
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| 1.1.22 | Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG | 20 - 500 |
| 1.1.23 | Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nach-
weisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung - NachwV) |
60 - 6000 |
| 1.1.24 | Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG) | 150 - 2500 |
| 1.1.25 | Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 50 - 500 |
| 1.1.26 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) | 150 - 50.000 |
| 1.1.27 | Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag | 150 - 3000 |
| 1.1.28 | Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV) | 205 - 1000 |
| 1.1.29 | Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie - ) | 2000 - 50.000 |
| 1.1.30 | Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 500 - 2500 |
| 1.1.31 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs.4 Nr.2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr.2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb | 250 - 1000 |
| 1.1.32 | Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung ≫Entsorgungsfachbetrieb≪ beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Abs.2 EfbV; § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) | 100 - 500 |
| 1.1.33 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG) | 50 - 150 |
| 1.1.34 | Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und einer Kopie an den Abfallentsorger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 20 - 6000 |
| Anmerkung:
Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs.5 NachwV) wird, für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr. |
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| 1.1.35 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV) | 20 - 1500 |
| 1.1.36 | Bearbeitung der vom Abfallerzeuger in Kopie übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV) | 20 - 1500 |
| 1.1.37 | Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV) | 500 - 10000 |
| 1.1.38 |
(Stand: 26.04.2021)
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