Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Vom 4. Mai 2009
(GBl. Nr. 7 vom 08.05.2009 S. 185; 16.04.2013 S.55 13; 17.12.2015 S. 1 16)


Der Landtag hat am 22. April 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.343), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ≫der Jahresrechnung≪ durch die Worte ≫des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses≪ ersetzt.

2. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ und die Worte ≫der Vergütung oder des Lohns≪ durch die Worte ≫des Entgelts≪ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wört ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchst. a bis d und Nummer 2 wird jeweils das Wort ≫Angestellte≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.≪

4. In § 33 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamten oder Angestellten der Gemeinde≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

5. In § 37 Abs. 7 Satz 8 werden die Worte ≫Angestellten oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

6. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte ≫Beamten und Angestellten≪ durch das Wort ≫Gemeindebediensteten≪ ersetzt.

b) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
 14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen, ≫14. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,≪.

7. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ≫Beamte und Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.

8. In § 54 Abs. 2 werden die Worte ≫Beamte oder Angestellte≪ durch das Wort ≫Gemeindebedienstete≪ ersetzt.

9. In § 56 Abs. 1 werden die Worte ≫Beamten, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫Beamten und Arbeitnehmer≪ ersetzt.

10. In § 57 Satz 1 wird das Wort ≫Beschäftigten≪ durch die Worte ≫beschäftigten Arbeitnehmer≪ ersetzt.

11. § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) ersichtlich zu machen sind.≪

12. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 78 Grundsätze der Einnahmebeschaffung ≫ § 78 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen≪.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ≫Einnahmen≪ durch die Worte ≫Erträge und Einzahlungen≪ ersetzt.

13. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
  3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

≫(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
  1. des Ergebnishaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,
    2. der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,

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