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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug

Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 545)



Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
JVollzGB - Justizvollzugsgesetzbuch
Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe

Das Gesetz über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 360) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 2 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes" durch die Angabe " §§ 1 bis 93 des Dritten Buches Justizvollzugsgesetzbuch" ersetzt.

2. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Anwendung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt für die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist.

" § 10 Anwendung des Justizvollzugsgesetzbuches

Die §§ 27 bis 55 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch gelten für die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

  1. das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 298),
  2. das Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 320) und
  3. das Justizvollzugsmobilfunkverhinderungsgesetz vom 10. Juni 2008 (GBl. S. 182)

außer Kraft.

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