Regelwerk

Änderungstext

UniMed-RüG - UniMed-Rückabwicklungsgesetz
Gesetz zur Rückabwicklung des Universitätsmedizingesetzes

Vom 22. November 2011
(GBl. Nr. 19 vom 28.11.2011 S. 501)


Der Landtag hat am 9. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Direktor" die Wörter "mit beratender Stimme" eingefügt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 4

4. der Pflegedirektor mit beratender Stimme.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität. "(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums."

2. In § 48 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "mit Stimmrecht" durch das Wort "beratend" ersetzt.

3. In der Überschrift des Zehnten Teils werden die Wörter "Sonstige Bestimmungen" durch das Wort "Schlussbestimmungen" ersetzt.

4. Der Elfte Teil

Elfter Teil11 11a
Universitätsmedizin Baden-Württemberg

Erster Abschnitt11
Allgemeine Regelung

§ 77 Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für Universitätsmedizin; Anwendbarkeit des Elften Teils11

(1) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 den Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu einer Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Körperschaft für Universitätsmedizin ist Gliedkörperschaft der Universität und zugleich staatliche Einrichtung.

(2) Die Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach § 78 nach Maßgabe der Regelungen des Elften Teils und des Universitätsmedizin-Errichtungsgesetzes (Artikel 2); § 67 Abs. 1 und § 68 finden für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(3) In der Satzung nach § 95 kann für die Körperschaft für Universitätsmedizin ein von Absatz 1 Satz 1 abweichender Name festgelegt werden.

Zweiter Abschnitt11
Die Körperschaften für Universitätsmedizin

§ 78 Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM)11

(1) Die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) erfüllt als Gliedkörperschaft der Universität die Aufgabe

  1. der medizinischen Forschung,
  2. der Lehre, des Studiums und der Ausbildung in medizinischen Studiengängen und sonstigen medizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie
  3. der Krankenversorgung und der der KUM im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Pflichten

als einheitliche hoheitliche Aufgabe. Universität und KUM gewährleisten die Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und erfüllen die in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Die Körperschaften für Universitätsmedizin können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Privaten zusammenwirken, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre ist die KUM Fakultät im Sinne des § 22; die Regelungen des Ersten bis Zehnten Teils dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Elften Teil nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des Ersten bis Zehnten Teils nur anwendbar, soweit sie in diesem Elften Teil für anwendbar erklärt werden. Die KUM nimmt die in anderen Rechtsvorschriften als diesem Gesetz einem Universitätsklinikum oder einer Medizinischen Fakultät zugeordneten Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben wahr.

(3) Der KUM obliegt die Personalverwaltung des bei ihr tätigen Personals nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2. Sie bereitet insoweit erforderliche Beschlüsse der Organe der Universität und der KUM vor und vollzieht diese; sie unterliegt dabei den Weisungen des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und unterrichtet diesen regelmäßig und anlassbezogen.

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