Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2012

Vom 14. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 25)


Der Landtag hat am 10. Februar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1064, 1065), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ≫277,15 Millionen Euro im Jahr 2012 und 252 Millionen Euro im Jahr 2013≪ durch die Wörter ≫615,85 Millionen Euro im Jahr 2012 und 244 Millionen Euro im Jahr 2013≪ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

≫2. 88,43 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.≪

2. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.≪

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3. die Zuweisungen nach § 21;≪.

b) Der Punkt am Ende von Nummer 10 wird durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern angefügt:

≫11. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;

12. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt.≪

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

≫ § 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse a

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse a entfallen auf

  1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;
  2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;
  3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.≪

5. § 3a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

  1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 830 Millionen Euro.≪

6. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

7. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe ≫55,50 vom Hundert≪ durch die Angabe ≫38,85 Prozent≪ ersetzt.

8. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫Finanzministerium≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

9. In § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

10. In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag ≫170 Millionen Euro≪ durch den Betrag ≫190 Millionen Euro≪ ersetzt.

11. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

≫Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen.≪

12. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 21a≪ durch die Angabe ≫ § 22 Absatz 2 Nummer 1≪ ersetzt.

13. § 21a wird aufgehoben.

14. In § 22 Absatz 2 Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

≫Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;≪.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift ≫Kraftfahrzeugsteuer-Verbund≪ wird durch die Überschrift ≫Verkehrslastenverbund≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).≪

c) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ≫Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse≪ durch das Wort ≫Verkehrslasten-Verbundmasse≪ ersetzt.

d) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

≫1. 20 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;≪.

16. In § 25

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