Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2013/14

Vom 18. Dezember 2012
(GBl. Nr. 19 vom 21.12.2012 S. 677)


Der Landtag hat am 14. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209, 211), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 759,35 Millionen Euro im Jahr 2010, 708,15 Millionen Euro im Jahr 2011, 615,85 Millionen Euro im Jahr 2012 und 244 Millionen Euro im Jahr 2013. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;  "23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017."

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
88,43 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage. "2. im Jahr 2013 88,44 Prozent und ab dem Jahr 2014 88,45 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage."

2. In § 2 wird die Nummer 5

die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;

aufgehoben. Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5 bis 11.

3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Wehrpflichtigen der Bundeswehr" durch die Wörter "Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend. "3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro" durch die Wörter "im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis vom Hundert
Stuttgart, Stadtkreis 7,74
Böblingen 2,79
Esslingen 4,01
Göppi ngen 2,22
Ludwigsburg 3,60
Rems-Murr-Kreis 3,11
Heilbronn, Stadtkreis 1,55
Heilbronn, Landkreis 2,65
Hohenlohekreis 1,12
Schwäbisch Hall 1,92
Main-Tauber-Kreis 1,50
Heidenheim 1,35
Ostalbkreis 2,80
Baden-Baden, Stadtkreis 0,39
Karlsruhe, Stadtkreis 1,20
Karlsruhe, Landkreis 4,65
Rastatt 2,14
Heidelberg, Stadtkreis 0,65
Mannheim, Stadtkreis 4,64
Neckar-Odenwald-Kreis 1,52
Rhein-Neckar-Kreis 4,80
Pforzheim, Stadtkreis 0,44
Calw 1,36
Enzkreis 2,22
Freudenstadt 1,17
Freiburg, Stadtkreis 0,73
Breisgau-Hochschwarzwald 3,47
Emmendingen 1,44
Ortenaukreis 4,21
Rottweil 1,58
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15
Tuttlingen 1,45
Konstanz 2,15
Lörrach

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