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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung UM

Vom 21. März 2013
(GBl. Nr.4 vom 19.04.2013 S. 62)


Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:


Artikel 1

Die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 0.5 wird im ersten Spiegelstrich in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "100 - 3000" durch die Angabe "100 - 5000" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Abfallrecht

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nachweisverordnung (NachwV)

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Deponieverordnung (DepV)

Landesabfallgesetz (LAbfG)

1.1 Leistungen nach dem KrW-/AbfG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind
1.1.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Absatz 3 beziehungsweise § 17 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG) 50 - 500
1.1.2 Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Absatz 2 KrW-/AbfG), einen Verband (§ 17 Absatz 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) 500 - 2.500
1.1.3 Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Absatz 4 KrW-/AbfG) 150 - 1.500
1.1.4 Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG) 50 - 5.000
1.1.5 Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG) 150 - 6.000
1.1.6 Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG) 50 - 2.500
1.1.7 Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Absatz 1 Satz 5 KrW-/AbfG) 150 - 1.500
1.1.8 Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG) 100 - 2.500
1.1.9 Duldungsanordnung (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) 100 - 2.500
1.1.10 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Absatz 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten
bis zu 125.000 Euro 1,5 Prozent der Herstellungskosten, mindestens 500
von mehr als 125.000 bis zu 500.000 Euro 1.875 zzgl. 1,0 Prozent der 125.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
von mehr als 500.000 bis zu 2.500.000 Euro 5.625 Euro zzgl. 0,8 Prozent der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
von mehr als 2 500.000 Euro 21.626 Euro zzgl. 0,1 Prozent der 2.500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
Anmerkungen:

(1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

(3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

1.1.11 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 31 Absatz 2, § 34 Absatz 1 KrW-/AbfG) 250 - 1.000
1.1.12 Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 31 Absatz 3 KrW-/ AbfG) 65 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10
1.1.13

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